OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.01.2023
26 U 29/22
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 425/21

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw unter KaufleutenBegriff des erheblichen Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 26 U 29/22

DRsp Nr. 2023/9057

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw unter Kaufleuten Begriff des erheblichen Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

Es gibt keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Geschäftsleute bei gebrauchtem Kraftfahrzeug stets einen umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren.

1. Ein unmittelbar nach Übernahme des Fahrzeugs durch den Käufer auftretendes und durch mehrere Reparaturversuche nicht zu beseitigendes Überhitzen des Motors stellt keinen unerheblichen Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar. 2. Auch unter Kaufleuten bedarf die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehungsvereinbarung, die jedoch unter erleichterten Voraussetzungen zustande kommt. Vom Zustandekommen einer solchen Vereinbarung kann nicht ausgegangen werden, wenn das letzte Geschäft der Vertragsparteien mehr als 5 Jahre zurückliegt und etwa ein zu vereinbarender umfassender Haftungsausschluss in keiner Weise thematisiert worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. April 2022 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.