LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.05.2014
3 Sa 675/13
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; BGB § 346; BGB § 779; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 101/13

Rücktritt vom Prozessvergleich über die Beendigung eines ArbeitsverhältnissesUnbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers bei tatsächlicher Erfüllung der wesentlichen Bedingungen des Prozessvergleichs

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 675/13

DRsp Nr. 2016/12909

Rücktritt vom Prozessvergleich über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Unbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers bei tatsächlicher Erfüllung der wesentlichen Bedingungen des Prozessvergleichs

Voraussetzungen für den Rücktritt von einem Prozessvergleich über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach BGB § 323 wegen Nichterfüllung eines Teils des Vergleichs durch den Arbeitgeber.

1. Der Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ist in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde. Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt ist. 2. Gemäß § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB kann der Gläubiger (Arbeitnehmer) für den Fall, dass die Schuldnerin (Arbeitgeberin) eine Teilleistung bewirkt hat, vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Nach dem Wortlaut der Norm bezieht sich § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB nur auf eine Leistungsverpflichtung.