BSG - Urteil vom 05.02.2009
B 13 R 87/08 R
Normen:
BGB § 808; SGB VI § 118 Abs. 3; SGB VI § 118 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2010, 110
NZS 2010, 102
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 58/06

Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung nach dem Tode des Rentenempfängers; anderweitige Verfügung über das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten

BSG, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen B 13 R 87/08 R

DRsp Nr. 2009/6960

Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung nach dem Tode des Rentenempfängers; anderweitige Verfügung über das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten

Ein Geldinstitut ist nicht verpflichtet, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers auf dessen Sparkonto überwiesene Rente zurück zu überweisen, soweit über den Rentenzahlbetrag durch Vorlage des Sparbuchs verfügt wurde, bevor der RV-Träger die Rücküberweisung verlangt. Dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Vorlegenden nicht benennen kann.

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 743,67 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 808; SGB VI § 118 Abs. 3; SGB VI § 118 Abs. 4;

Gründe:

I

Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung, die nach dem Tode des Rentenempfängers auf dessen Sparkonto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden war.