BSG - Beschluss vom 13.11.2008
B 13 R 27/08 S
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
BSG, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen B 5a R 120/07 R

Rücküberweisung von Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten; anderweitige Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 SGB VI

BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen B 13 R 27/08 S

DRsp Nr. 2009/17916

Rücküberweisung von Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten; anderweitige Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 SGB VI

Der 13. Senat hält nicht an der Rechtsauffassung fest, dass anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut allenfalls mindern, solange eine Saldierung eines im Soll stehenden Kontokorrents mit der Rentengutschrift nicht stattgefunden hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der 13. Senat hält nicht an der Rechtsauffassung fest, dass anderweitige Verfügungen im Sinne des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut allenfalls mindern, solange eine Saldierung eines im Soll stehenden Kontokorrents mit der Rentengutschrift nicht stattgefunden hat.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 4;

Gründe:

I