LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.09.2013
3 Sa 1323/13
Normen:
TV FlexAZ § 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 311 a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2164/11

Rückwirkende Änderung eines Arbeitsverhältnisses in AltersteilzeitarbeitsverhältnisDienstliche oder betriebliche GründeAblehnung Altersteilzeitarbeitsverhältnis

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.09.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 1323/13

DRsp Nr. 2014/2659

Rückwirkende Änderung eines Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeitarbeitsverhältnis Dienstliche oder betriebliche Gründe Ablehnung Altersteilzeitarbeitsverhältnis

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, weil die Beklagte die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen entgegenstehender dienstlicher oder betrieblicher Gründe zu Recht abgelehnt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Juni 2012 - 3 Ca 2164/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV FlexAZ § 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 311 a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und Ver.di (im Folgenden: TV FlexAZ) abzuschließen.

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Ver.di, die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband.