BSG - Beschluss vom 25.11.2019
B 13 R 304/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 38/18
SG Bayreuth, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 725/13

Rückwirkende Aufhebung eines RentenbescheidsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen B 13 R 304/18 B

DRsp Nr. 2020/1048

Rückwirkende Aufhebung eines Rentenbescheids Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 26.9.2018 hat das Bayerische LSG die rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids des Klägers und die Forderung der Beklagten, die überzahlte Altersrente zu erstatten, als rechtmäßig bestätigt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie als Verfahrensmangel die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 17.1.2019 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.