LSG Bayern - Urteil vom 26.09.2018
L 19 R 38/18
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 4; SGB X § 52 Abs. 2; SGB VI § 109;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 725/13

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes in der gesetzlichen RentenversicherungKein schutzwürdiges Vertrauen bei fehlerhaften Entgeltpunkten nach einem Versorgungsausgleich

LSG Bayern, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen L 19 R 38/18

DRsp Nr. 2018/15878

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes in der gesetzlichen Rentenversicherung Kein schutzwürdiges Vertrauen bei fehlerhaften Entgeltpunkten nach einem Versorgungsausgleich

Wird in einer Anlage eines Altersrentenbescheids ausdrücklich das Thema Versorgungsausgleich behandelt und musste der Rentenbezieher um das Vorhandensein eines zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleiches wissen, so musste er beim Lesen des Altersrentenbescheides auch erkennen, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten in diesem Fall ausgeschlossen sein muss.

1. Grobe Fahrlässigkeit ist nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. 2. Grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn ein Adressat nach Lesen eines Bewilligungsbescheides aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 4; SGB X § 52 Abs. 2; SGB VI § 109;

Tatbestand