Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Februar 2017 aufgehoben und die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für die Ausgangs- und Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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