LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.08.2019
L 9 KR 130/17
Normen:
SGB V § 10; SGB V § 16; SGB X §§ 45 ff.;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 79/12

Rückwirkende Beendigung einer FamilienversicherungKeine explizite Aufhebungsentscheidung eines früheren Bescheides über die FamilienversicherungBegriff des GesamteinkommensVerweis auf das Einkommenssteuerrecht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 130/17

DRsp Nr. 2019/13784

Rückwirkende Beendigung einer Familienversicherung Keine explizite Aufhebungsentscheidung eines früheren Bescheides über die Familienversicherung Begriff des Gesamteinkommens Verweis auf das Einkommenssteuerrecht

1. Zur rückwirkenden Feststellung des Endes der Familienversicherung ist weder eine explizite Aufhebungsentscheidung eines früheren Bescheides über die Familienversicherung noch eine Prüfung speziell der Rechtsgrundlagen der §§ 45 ff. SGB X, die eine solche rückwirkende Aufhebung nur unter engen Voraussetzungen und Berücksichtigung von Vertrauensschutz erlauben, erforderlich. 2. Gesamteinkommen ist gem. § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.3. Durch die Verweisung in § 16, 1. Halbsatz SGB IV auf das Einkommensteuerrecht ergibt sich ein abschließender Katalog der Einkunftsarten, der für die Feststellung des Gesamteinkommens maßgebend ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Februar 2017 aufgehoben und die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für die Ausgangs- und Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 10; SGB V § 16; SGB X §§ 45 ff.;

Tatbestand: