BSG - Beschluss vom 23.07.2019
B 5 RE 5/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 525/17
SG München, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 2997/11

Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als SyndikusrechtsanwältinGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenWeiterhin bestehende grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage trotz Beantwortung durch das BSG

BSG, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen B 5 RE 5/19 B

DRsp Nr. 2019/13151

Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusrechtsanwältin Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Weiterhin bestehende grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage trotz Beantwortung durch das BSG

1. Trotz Beantwortung einer Rechtsfrage durch das BSG kann deren grundsätzliche Bedeutung fortbestehen, wenn diese Rechtsprechung erheblicher Kritik ausgesetzt worden ist oder wenn unabhängig davon neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden.2. Ein Beschwerdeführer, der trotz höchstrichterlicher Beantwortung einer Rechtsfrage deren weiterhin bestehende grundsätzliche Bedeutung geltend macht, muss substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wird bzw. inwieweit die Beantwortung der Rechtsfrage nach wie vor umstritten ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I