LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.03.2022
L 2/12 R 125/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 199/18

Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für SyndikusrechtsanwälteBegriff des SyndikusanwaltsZeitpunkt der Ausübung eines Gestaltungsrechts

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.03.2022 - Aktenzeichen L 2/12 R 125/20

DRsp Nr. 2022/14682

Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Syndikusrechtsanwälte Begriff des Syndikusanwalts Zeitpunkt der Ausübung eines Gestaltungsrechts

Das 2016 für Syndikusrechtsanwälte befristet eingeführte Gestaltungsrecht des § 231 Abs. 4b zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung konnte erst ab seiner Normierung ausgeübt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die 1986 geborene Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 19. November 2012 bis zum 28. März 2016 eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Klägerin ist Volljuristin. Sie war seit dem 19. November 2012 bei der K. beschäftigt. Die Arbeitgeberin war eine Tochtergesellschaft eines großen belgischen Brauereikonzerns. Zum 1. Januar 2016 ist die Beigeladene zu 1. als weitere Konzerntochter als neue Arbeitgeberin in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten (vgl. insbesondere den geänderten Arbeitsvertrag vom 30. November 2015/2. Februar 2016, Bl. 39 ff. VV). Seinerzeit wurde nach Angaben der Klägerin die Rechtsabteilung reorganisiert und fortan bei der Beigeladenen zu 1. angesiedelt.