LAG Hamm - Beschluss vom 30.12.2008
14 Ta 596/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 2; ArbGG § 11 a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1718/07

Rückwirkende Beiordnung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite - Erlöschen des gegnerischen Mandats in der Beschwerdeinstanz

LAG Hamm, Beschluss vom 30.12.2008 - Aktenzeichen 14 Ta 596/08

DRsp Nr. 2009/5776

Rückwirkende Beiordnung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite - Erlöschen des gegnerischen Mandats in der Beschwerdeinstanz

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite gemäß § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 11 a Abs. 2 ArbGG auf Erforderlichkeit überprüft. 2. Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag die gegnerische Partei nicht mehr vertreten, ist in der Beschwerdeinstanz ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Prozesskostenhilfe vom Arbeitsgericht rückwirkend bewilligt wurde, sie sich dadurch auch auf einen Zeitraum erstreckt, in dem die Gegenseite anwaltlich vertreten war, und lediglich die Versagung der Beiordnung Gegenstand des Rechtsmittels ist.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 10. Juni 2008 (3 Ca 1718/07) teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird Rechtsanwalt B2 aus G1 auch für die Anträge aus der Klageschrift vom 13. September 2007 zu 3.1 (Abrechnung für Juli 2007) sowie zu 3.2 (Zahlung von 1.665,57 Euro für Juli 2007) beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 2; ArbGG § 11 a Abs. 2;

Gründe:

I.