LAG Köln - Beschluss vom 17.02.2005
4 Ta 10/05
Normen:
ZPO § 117 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 239
MDR 2005, 1138
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9890/04

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe - keine Berücksichtigung absetzbarer Positionen bei schuldhaft unterbliebener Mitteilung während des Rechtsstreits

LAG Köln, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 10/05

DRsp Nr. 2005/6302

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe - keine Berücksichtigung absetzbarer Positionen bei schuldhaft unterbliebener Mitteilung während des Rechtsstreits

»1. Grundsätzlich müssen alle Angaben und Belege nach § 117 ZPO vor Ende des Rechtsstreits erfolgen. Nach Abschluss der Instanz kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die Vorraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung erfüllt sind (BAG 02.12.2004 - 3 AZB 14/04 -).2. Eine rückwirkende Bewilligung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag noch während des nicht beendeten Rechtszuges gestellt ist und das Gericht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht entschieden hat (LAG Köln 08.07.1997 - 11 Ta 260/96). Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Antrag beizufügenden Belege erst nach Abschluss der Instanz aus Gründen einreicht, die er nicht zu vertreten hat (erkennende Kammer vom 23.05.2000 - 4 Ta 124/00).3. Dem entsprechend können Angaben zu abzusetzenden Positionen, die während des Rechtsstreits nicht schuldlos unterblieben sind, nachher, auch im Beschwerdeverfahren, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. im Ergebnis auch BAG aaO).«

Normenkette:

ZPO § 117 ;

Gründe:

I. Die PKH - relevante Einkommenssituation stellt sich wie folgt dar:

Einkünfte (50,26 Krankengeld/KTg. x 30,4 KTg/Monat 1.527,90 EUR