BSG - Urteil vom 29.10.2002
B 4 RA 55/01 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8, Anl 1 Nr. 1 ; SGB VI § 307b § 307a § 256a § 248 ; SGB X § 44 Abs. 1 § 44 Abs. 2 § 48 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 28.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 857/00

Rückwirkende Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets, Neuberechnung einer Bestandsrente

BSG, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 55/01 R

DRsp Nr. 2003/9699

Rückwirkende Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets, Neuberechnung einer Bestandsrente

1. Nur dann, wenn durch bindenden Staatsakt festgestellt ist, dass der früher Versorgungsberechtigte für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen, ist § 307b SGB VI anwendbar. 2. Bei der Feststellung der Daten nach den §§ 5 bis 8 AAÜG durch den Versorgungsträger ohne Feststellung der Anwendbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG durch einen Staatsakt muss der Rentenversicherungsträger diese Daten frühestens ab dem Kalendermonat anrechnen, zu dem alle begehrten oder angefochtenen Feststellungen des Versorgungsträgers unanfechtbar geworden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8, Anl 1 Nr. 1 ; SGB VI § 307b § 307a § 256a § 248 ; SGB X § 44 Abs. 1 § 44 Abs. 2 § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der Altersrente.