BSG - Beschluss vom 12.12.2018
B 12 KR 32/18 B
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 544/14
SG München, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 674/13

Rückwirkende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung infolge des Eintritts von VersicherungsfreiheitBeginn der Versicherungsfreiheit bei Abschluss eines Versorgungsvertrages mit rückwirkender VersorgungszusageMonat des Vertragsschlusses

BSG, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 32/18 B

DRsp Nr. 2019/2329

Rückwirkende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung infolge des Eintritts von VersicherungsfreiheitBeginn der Versicherungsfreiheit bei Abschluss eines Versorgungsvertrages mit rückwirkender Versorgungszusage Monat des Vertragsschlusses

1. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 4 SGB VI begründet die Gewährleistung von Anwartschaften die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt. 2. Die Gesetzesfassung ist eindeutig und knüpft an den Monat des Vertragsschlusses und nicht an den Monat an, ab dem Anwartschaften vertraglich eingeräumt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 5 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die (rückwirkende) Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) infolge des Eintritts von Versicherungsfreiheit.