LSG Bayern - Urteil vom 16.01.2018
L 5 KR 544/14
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 674/13

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund beamtenähnlicher VersorgungEintritt erst ab Vereinbarung der Versorgungszusage

LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 544/14

DRsp Nr. 2018/5457

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund beamtenähnlicher Versorgung Eintritt erst ab Vereinbarung der Versorgungszusage

Rentenversicherungsfreiheit auf Grund beamtenähnlicher Versorgung entsteht erst mit Abschluss der Zusagenvereinbarung (Bayerische Landesbank).

1. Mit der Einführung des § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI sollte sichergestellt werden, dass nicht beamtenähnliche Versorgungsanwartschaften rückwirkend für Zeiten verliehen werden, in welchen die Rentenversicherung bereits das Versicherungsrisiko getragen sowie refinanziert hatte, aber eine beamtenähnliche Versorgungsanwartschaft und Risikoabdeckung in ex-ante-Betrachtung nicht bestanden hatte. 2. Der klare Normenwortlaut verbietet eine Erweiterung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung. 3. Richterliche Rechtsfortbildung ist von Verfassungswegen zwar nicht zu beanstanden, aber nur, wenn sie den erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht beiseite schiebt und diesen nicht durch eine autark getroffene Interessenabwägung ersetzt. 4. Die Gerichte sind nicht ermächtigt, ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen. 5. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke zu füllen.

Tenor

I. II. III.