BSG - Urteil vom 22.10.1996
13 RJ 17/96
Normen:
SGB I § 45 Abs. 1 § 14 ; SGB X § 44 Abs. 4 ; BGB § 242 ; RVO § 1248 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DB 1997, Beil. 15 S. 22
DStR 1997, 1617
SozR 3-1200 § 45 Nr. 6

Rückwirkende Gewährung von Leistungen Falle der Verjährung, unzureichende Beratung des Leistungsberechtigten bei Verjährungseinrede zu berücksichtigen

BSG, Urteil vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 13 RJ 17/96

DRsp Nr. 1997/3200

Rückwirkende Gewährung von Leistungen Falle der Verjährung, unzureichende Beratung des Leistungsberechtigten bei Verjährungseinrede zu berücksichtigen

1. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß auch im Falle der Verjährung (§ 45 SGB I) keine rückwirkende Gewährung von Leistungen für über vier Jahre zurückliegende Zeiträume möglich ist, läßt sich aus § 44 Abs. 4 SGB X nicht ableiten (Abgrenzung zu BSG vom 9.9.1986 - 11a RA 28/95 = BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr. 24 und BSG vom 21.1.1987 - 1 RA 27/86 = SozR 1300 § 44 Nr. 25).2. Im Rahmen der Prüfung, ob die Erhebung der Verjährungseinrede nach Treu und Glauben unzulässig ist sowie bei der nach § 45 Abs. 1 SGB I erforderlichen Ermessensabwägung ist unzureichende Beratung des Leistungsberechtigten durch die zuständige oder eine andere Behörde zu berücksichtigen. Für einen Herstellungsanspruch ist in diesem Fall kein Raum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 45 Abs. 1 § 14 ; SGB X § 44 Abs. 4 ; BGB § 242 ; RVO § 1248 Abs. 5 ;

Gründe:

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Die Beteiligten streiten über den Beginn des Altersruhegeldes (ARG) wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Hierbei geht es vor allem um die Frage, ob das ARG auch für Zeiten zu zahlen ist, die länger als vier Jahre vor dem Jahr der Antragstellung liegen.