LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.08.2019
L 3 R 769/17
Normen:
SGB II a.F. § 40 Abs. 4; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 69 R 2294/16

Rückwirkende RentengewährungBezug von Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsBelassen von Kosten der Unterkunft und Heizung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2019 - Aktenzeichen L 3 R 769/17

DRsp Nr. 2020/5780

Rückwirkende Rentengewährung Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Belassen von Kosten der Unterkunft und Heizung

Einem Rentenbezieher die Bewilligung von KdU nur deshalb zum Teil zu belassen, weil er zuvor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II bezog, die er nicht bezogen hätte, wenn er von Anfang an die vorrangige Rente bezogen hätte, kommt nicht in Betracht.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 40 Abs. 4; SGB X § 50;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die weitergehende Auszahlung einer rückwirkenden Rentengewährung.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Mai 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem 01. April 2015 mit monatlichen Zahlbeträgen in Höhe von 887,77 EUR ab April 2015, in Höhe von 906,41 EUR ab Juni 2015 und 945,00 EUR ab Juli 2016. Sie setzte den Nachzahlungsbetrag für die Zeit von April 2015 bis Juni 2016 auf 13.540,23 EUR fest und verfügte, dass die Nachzahlung vorläufig nicht ausgezahlt werde. Unter dem 31. Mai 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das JobCenter einen Erstattungsanspruch von 7.808,59 EUR geltend gemacht habe und der Restbetrag zuzüglich Zinsen nunmehr auf das Konto des Klägers überwiesen werde.