LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.05.2019
L 9 KR 422/17
Normen:
SGB V § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1/16

Rückwirkende vorübergehende Beendigung einer FamilienversicherungErmittlung des krankenversicherungsrechtlich relevanten GesamteinkommensNicht vorhersehbare Einkommensveränderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 422/17

DRsp Nr. 2019/13748

Rückwirkende vorübergehende Beendigung einer Familienversicherung Ermittlung des krankenversicherungsrechtlich relevanten Gesamteinkommens Nicht vorhersehbare Einkommensveränderung

1. Maßgebend für die Ermittlung des krankenversicherungsrechtlich relevanten Gesamteinkommens für eine Familienversicherung ist, ob anhand der durchschnittlichen Verhältnisse in der Vergangenheit absehbar war, dass die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht mehr erfüllt sind (bzw. waren). 2. Beruht eine Einkommensveränderung aber auf Umständen, die erst während eines zu beurteilenden Zeitraumes eintreten, zu dessen Beginn aber nicht absehbar waren, sind sie im Rahmen der Familienversicherung für diesen Zeitraum - auch bei einer rückwirkend zu treffenden Verwaltungsentscheidung - nicht zu berücksichtigen.

Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerinnen wenden sich gegen die rückwirkende vorübergehende Beendigung ihrer Familienversicherung für die Zeit ab dem 01. Dezember 2012 bis zum 23. Juni 2014.