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Streitig ist, ob die bei dem Kläger bestehende Polyneuropathie als oder wie eine Berufskrankheit (BK) anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger war seit 1960 als Maler und Anstreicher beschäftigt, wobei er bis 1964 durch Bleifarben, lösemittelhaltige Abbeizer und Holzschutzmittel hoch belastet war. Seit 1971 war er als selbstständiger Malermeister im eigenen Betrieb tätig und hier bis 1988 entsprechenden Schadstoffeinwirkungen ausgesetzt.
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