LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.09.2004
3 Ta 137/04
Normen:
BRAGO § 27 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 § 121 § 123 Abs. 1 § 128 Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; GKG § 25 Abs. 2 (a.F.) § 25 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 (a.F.) ; RVG § 61 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) ; BEG § 209 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9499/03

Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Untätigkeit des Gerichts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 137/04

DRsp Nr. 2004/19030

Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Untätigkeit des Gerichts

1. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse erfasst grundsätzlich allein diejenigen Tätigkeiten, die der Anwalt nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, nicht aber auch etwaige Tätigkeiten aus der vorangegangenen Zeit als Wahlanwalt; maßgeblich ist insoweit, auf welchen Zeitpunkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückwirkt.2. Hat das Arbeitsgericht pflichtwidrig über den Bewilligungsantrag erst nach Beendigung des Rechtsstreits entschieden und mit keiner Silbe andeutet, dass es trotz monatelangen Schweigens die Rückwirkung einer Bewilligung auf den Zeitpunkt beschränkt, zu dem die neuerliche Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgelegt wird, ist der Antragsteller so zu behandeln, als ob die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkt.

Normenkette:

BRAGO § 27 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 § 121 § 123 Abs. 1 § 128 Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; GKG § 25 Abs. 2 (a.F.) § 25 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 (a.F.) ; RVG § 61 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) ; BEG § 209 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 128 Abs. 1 BRAGO durch das Arbeitsgericht.