BSG - Urteil vom 30.09.1999
B 8 KN 4/98 U R
Normen:
BKV § 6 Abs. 1, Anl 1 Nr. 4111 ; RVO § 551 Abs. 2, § 551 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 9 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 21.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 34/97

Rückwirkungsklauseln bei neuen Berufskrankheiten, hier: chronisch obstruktiven Bronchitis/Emphysem von Bergleuten

BSG, Urteil vom 30.09.1999 - Aktenzeichen B 8 KN 4/98 U R

DRsp Nr. 2000/4967

Rückwirkungsklauseln bei neuen Berufskrankheiten, hier: chronisch obstruktiven Bronchitis/Emphysem von Bergleuten

1. Die Berufsgenossenschaft kann im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Versicherungsfall, der vor dem Stichtag einer Rückwirkungsklausel eingetreten war, auch dann nicht zur Anerkennung einer Krankheit "wie" eine Berufskrankheit im Sinne von § 551 Abs. 2 RVO und § 9 Abs. 2 SGB VII verurteilt werden, wenn das Verwaltungsverfahren noch vor Inkrafttreten der Aufnahme jener Krankheit in die Berufskrankheiten-Liste mit der Rückwirkungsklausel abgeschlossen worden war. 2. Es liegt in der politischen Verantwortung des Verordnungsgebers, daß er angesichts der Auswirkungen der Rückwirkungsklausel des § 6 Abs 1 BKV auf die noch nach § 551 Abs 2 RVO gestellten Anträge auf Entschädigung der chronisch obstruktiven Bronchitis/Emphysem der Bergleute seine Entscheidung überprüft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV § 6 Abs. 1, Anl 1 Nr. 4111 ; RVO § 551 Abs. 2, § 551 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der im Jahre 1921 geborene Kläger war von 1946 bis 1957 im Steinkohlenbergbau unter Tage beschäftigt; er begehrt eine Verletztenrente wegen einer chronischen obstruktiven Bronchitis/Lungenemphysem.

Er machte im März 1996 eine chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem als Berufskrankheit (BK) geltend.