BAG - Urteil vom 30.11.1994
5 AZR 715/93
Normen:
BGB § 611, § 242 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 611 BGB
BAGE 78, 356
BB 1995, 1191
BB 1995, 1283
BB 1995, 732
DB 1995, 1283
DStR 1996, 799
EzA § 611 BGB Nr. 12
MDR 1995, 723
NZA 1995, 727
SAE 1996, 263
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 946/92
ArbG Minden - Urteil vom 18. März 1992 - 2 Ca 1314/91 ,

Rückzahlung der Kosten eines Sprachaufenthalts

BAG, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 715/93

DRsp Nr. 1995/4448

Rückzahlung der Kosten eines Sprachaufenthalts

»Ein sechsmonatiger Sprachaufenthalt unter Mitarbeit in einem Unternehmen im Ausland kann eine Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber bis zu zwei Jahren rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 611, § 242 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Teils der Kosten, die der beklagten Arbeitgeberin anläßlich eines sechsmonatigen Aufenthalts der Klägerin bei einem ihrer Tochterunternehmen in England entstanden sind. Die Klägerin schied aufgrund eigener Kündigung sechs Monate später bei der Beklagten aus.

Die Beklagte produziert und vertreibt elektronische Bauelemente. Sie beschäftigt etwa 1500 Arbeitnehmer und unterhält eine Reihe von Tochterunternehmen im Ausland, darunter eines in Northampton/England.

Die Beklagte ermöglicht ihren Mitarbeitern die Vervollkommnung ihrer englischen und französischen Sprachkenntnisse. Sie hat die Grundsätze hierfür wie folgt formuliert:

"Allgemeine Inhalte zur Fortbildung in den Fremdsprachen Englisch/Französisch in unseren Tochtergesellschaften

Seit dem 21.01.1988 haben Mitarbeiter der H GmbH die Möglichkeit, ihre englischen/französischen Grundkenntnisse in unseren Tochtergesellschaften in England/Frankreich weiter zu vervollständigen.