BAG - Urteil vom 12.03.1997
10 AZR 575/96
Normen:
Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - vom 12. Oktober 1973) § 1;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV
BB 1997, 1592
DB 1997, 1622
NZA 1997, 1293
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 08.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1703/94
LAG Düsseldorf, vom 08.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 38/95

Rückzahlung der tariflichen Sonderzuwendung bei Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen

BAG, Urteil vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 575/96

DRsp Nr. 1997/5046

Rückzahlung der tariflichen Sonderzuwendung bei Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen

»Eine Gesundheitsschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 c i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 Zuwendungs-TV liegt schon dann vor, wenn der Angestellte nur aufgrund einer individuellen körperlichen Veranlagung infolge von Einwirkungen an seinem Arbeitsplatz immer wieder erkrankt und daher seine Fähigkeit, seine Arbeit zu verrichten, wesentlich herabgesetzt wird. Kündigt der Angestellte aus diesem Grund, so braucht er eine empfangene Zuwendung nicht zurückzuzahlen.«

Normenkette:

Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - vom 12. Oktober 1973) § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung der tariflichen Sonderzuwendung für das Jahr 1993.

Die Beklagte war seit dem 15. November 1991 bei dem Kläger als reprotechnische Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger zahlte an die Beklagte nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (Zuwendungs-TV) im November 1993 für das Jahr 1993 die tarifliche Zuwendung in Höhe von 1.795,60 DM.