LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2018
2 Sa 24/17
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; TV-SozSich § 8 Nr. 4; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 573/16

Rückzahlung der tarifvertraglichen Überbrückungsbeihilfe für Beschäftigte bei den US-StationierungsstreitkräftenUnbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Widerlegung des vom beklagten Arbeitnehmer dargelegten Rechtsgrundes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 24/17

DRsp Nr. 2018/13985

Rückzahlung der tarifvertraglichen Überbrückungsbeihilfe für Beschäftigte bei den US-Stationierungsstreitkräften Unbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Widerlegung des vom beklagten Arbeitnehmer dargelegten Rechtsgrundes

1. Gemäß § 8 Nr. 4 TV-SozSich hat der zu Unrecht Begünstigte Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschüsse, die aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben des Antragsberechtigten gezahlt worden sind, in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Empfänger nicht mehr bereichert ist. 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die an ihn geleistete Überbrückungsbeihilfe aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben zu Unrecht erhalten hat, trägt die Anspruchstellerin. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Nachweis des Fehlens eines Rechtsgrundes im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB. 3. Wer geltend macht, ohne Rechtsgrund geleistet zu haben, muss nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt.