Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, eine aufgrund eines Änderungs- und Auflösungsvertrages geleistete Abfindungszahlung der Klägerin wegen Verlustes des Arbeitsplatzes teilweise zurückzuzahlen.
Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem 01.07.1992 beschäftigt. Am 02.02.2000 schlossen die Parteien einen "Änderungs- und Auflösungsvertrag" (Bl. 8 - 12 d.A.), wonach das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit Ablauf des 31.12.2001, d.h. nach knapp 23 Monaten, gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.000,00 DM brutto enden sollte. In § 5 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien:
"Klage- und Anfechtungsverzicht
§ 5
(1) Der Arbeitnehmer erklärt ausdrücklich, dass er auf Einreichung einer Klage gegen diesen Auflösungsvertrag beim zuständigen Arbeitsgericht Halle verzichtet und diesen Auflösungsvertrag auch nicht anfechten wird.
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