LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.06.2003
8 Sa 614/02
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 3 ; BGB § 123 Abs. 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 156
ZInsO 2004, 168
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 09.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 913/02

Rückzahlung des übertariflichen Teils einer aufgrund Änderungs- und Auflösungsvertrages geleisteten Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 614/02

DRsp Nr. 2004/3636

Rückzahlung des übertariflichen Teils einer aufgrund Änderungs- und Auflösungsvertrages geleisteten Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes

Die Zusage einer Abfindung unter der Bedingung der Nichterhebung einer Klage ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 3 ; BGB § 123 Abs. 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, eine aufgrund eines Änderungs- und Auflösungsvertrages geleistete Abfindungszahlung der Klägerin wegen Verlustes des Arbeitsplatzes teilweise zurückzuzahlen.

Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem 01.07.1992 beschäftigt. Am 02.02.2000 schlossen die Parteien einen "Änderungs- und Auflösungsvertrag" (Bl. 8 - 12 d.A.), wonach das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit Ablauf des 31.12.2001, d.h. nach knapp 23 Monaten, gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.000,00 DM brutto enden sollte. In § 5 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien:

"Klage- und Anfechtungsverzicht

§ 5

(1) Der Arbeitnehmer erklärt ausdrücklich, dass er auf Einreichung einer Klage gegen diesen Auflösungsvertrag beim zuständigen Arbeitsgericht Halle verzichtet und diesen Auflösungsvertrag auch nicht anfechten wird.