BAG - Urteil vom 28.10.1999
6 AZR 288/98
Normen:
Tarifvertrag Nr. 466 für die Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bundespost TELEKOM (TV Nr. 466 - vom 9. Dezember 1994 bzw. 12. Dezember 1994) § 17; SchwbG § 45 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Telekom
BB 1999, 2461
BB 2001, 262
DB 1999, 2317
DB 2000, 1417
NZA 2000, 778
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 17.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 382/96
LAG Niedersachsen, vom 02.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1076/97

Rückzahlung einer Abfindung - Erwerbsunfähigkeitsrente

BAG, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 6 AZR 288/98

DRsp Nr. 2000/5133

Rückzahlung einer Abfindung - Erwerbsunfähigkeitsrente

»1. Nach § 17 Abs. 10 Buchst. a des Tarifvertrags Nr. 466 für die Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bundespost TELEKOM vom 9. Dezember 1994 bzw. 12. Dezember 1994 (TV Nr. 466), verringert sich die einem Arbeitnehmer mit einer Dienstzeit von weniger als 15 Jahren nach diesem Tarifvertrag gezahlte Abfindung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 15 Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen des gesetzlichen Rentenrechts bezieht, für jeden Monat, der an dem vorgenannten Zeitraum fehlt, um einen tarifvertraglich festgelegten Betrag. Den zuviel gezahlten Abfindungsbetrag hat der Arbeitnehmer zurückzuzahlen (§ 17 Abs. 12 Satz 2 TV Nr. 466). 2. Maßgeblich für den Umfang der Rückzahlungspflicht ist die Anzahl der Monate seit dem Beginn des Rentenanspruchs bis zum Ablauf der 15 Monate seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftlichen Aufhebungsvertrag. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer die Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend bewilligt wird, ihm aber für die Vergangenheit die Rente tatsächlich nicht ausgezahlt wird, weil er in dieser Zeit Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung in einer die Rente übersteigenden Höhe bezogen hat.«

Normenkette: