BAG - Urteil vom 06.11.1996
10 AZR 287/96
Normen:
BAT-AO (BAT-Anwendungsordnung - Ordnung über die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages - vom 26. Juni 1986) §§ 1, 2 ; BGB § 611 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - vom 12. Oktober 1973) § 1;
Fundstellen:
BB 1997, 268
BB 1997, 739
DB 1997, 1038
NZA 1997, 659
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 18.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1312/94
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 08. März 1996 - 11 (13) Sa 457/95 -,

Rückzahlung einer Zuwendung bei Arbeitgeberwechsel

BAG, Urteil vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 287/96

DRsp Nr. 1997/776

Rückzahlung einer Zuwendung bei Arbeitgeberwechsel

»Der BAT-KF (kirchliche Fassung) ist kein Tarifvertrag im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 Buchstabe b zu § 1 Zuwendungs-TV. Der Angestellte, der vor dem 31. März des Folgejahres auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, muß daher die ihm auf Grund des Zuwendungs-TV gewährte Zuwendung zurückzahlen, wenn er zu einem Arbeitgeber wechselt, der den BAT-KF anwendet.«

Normenkette:

BAT-AO (BAT-Anwendungsordnung - Ordnung über die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages - vom 26. Juni 1986) §§ 1, 2 ; BGB § 611 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - vom 12. Oktober 1973) § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, eine gewährte tarifliche Zuwendung zurückzuzahlen.

Der Beklagte war seit dem 1. September 1993 bei der Klägerin, der Stadt N, als Sozialarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung.

Im November 1993 zahlte die Klägerin an den Beklagten nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (im folgenden: Zuwendungs-TV) eine Zuwendung in Höhe von 1.836,67 DM brutto.

Der Zuwendungs-TV hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:

"§ 1