Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, eine gewährte tarifliche Zuwendung zurückzuzahlen.
Der Beklagte war seit dem 1. September 1993 bei der Klägerin, der Stadt N, als Sozialarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der
Im November 1993 zahlte die Klägerin an den Beklagten nach dem
Der Zuwendungs-TV hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:
"§ 1
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