LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2003
7 Sa 872/03
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 138 ; BGB § 488 ; BGB § 611 ; BGB § 612 Abs. 2 ; BGB § 812 ; GewO § 115 Abs. 2 ; GewO § 117 ; GewO § 118 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1631/02

Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens und arbeitsvertragliche Provisionsabrede

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 872/03

DRsp Nr. 2004/7056

Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens und arbeitsvertragliche Provisionsabrede

1. Die Vereinbarung einer Vergütung nur auf Provisionsbasis ist auch im Arbeitsverhältnis zulässig.2. Eine arbeitsvertragliche Provisionsabrede ist sittenwidrig, wenn von vornherein absehbar ist, dass der Arbeitnehmer aus den Provisionen keinen angemessenen Verdienst erreichen kann; dies hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen.

Normenkette:

BGB § 134 ; BGB § 138 ; BGB § 488 ; BGB § 611 ; BGB § 612 Abs. 2 ; BGB § 812 ; GewO § 115 Abs. 2 ; GewO § 117 ; GewO § 118 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rückzahlung von - nach Auffassung des Klägers - nicht verdienten Provisionsvorschüssen bzw. Arbeitgeberdarlehen sowie im Rahmen einer Widerklage um Provisionsansprüche des Beklagten.