BAG - Urteil vom 23.09.1992
5 AZR 569/91
Normen:
AGBG § 23 Abs. 1, § 9, § 11 Nr. 6, § 3, § 6 ; BGB § 607, §§ 133, 157, § 242 ; GewO § 117 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 § 611 BGB
BB 1993, 1438
BB 1993, 367, 1438
BB 1993, 367
DB 1993, 436
DZWIR 1993, 252
EzA § 117 GewO Nr. 1
NZA 1993, 936
WM 1993, 2222
ZIP 1993, 528
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 14192/89
LAG München, vom 20.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 742/90

Rückzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens

BAG, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 569/91

DRsp Nr. 1996/6222

Rückzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens

»1. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß auf Darlehensverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das AGB-Gesetz anwendbar ist. 2. Gewährt der Arbeitgeber aus Anlaß seines Firmenjubiläums eine Zuwendung unter der Bedingung, daß diese einer von ihm beherrschten Beteiligungsgesellschaft als Darlehen gegeben wird, das mit 4 % p.a. zu verzinsen ist, so ist die Bestimmung des Darlehensvertrages, daß die Laufzeit 15 Jahre beträgt, wenn nicht 12 Monate zuvor gekündigt wird, nicht zu beanstanden. 3. Dagegen bestehen erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmungen des Darlehensvertrages, wonach sich das Darlehen jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn es nicht rechtzeitig gekündigt worden ist, daß die Zinsen, wenn im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit keine Lohn- und Gehaltszahlung anfällt, nur auf Antrag des Mitarbeiters überwiesen werden, und daß 50 % der Darlehenssumme erst ein Jahr später ausbezahlt und in dieser Zeit auch nicht verzinst werden. 4. Scheidet der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Darlehens aufgrund betriebsbedingter Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus, so besteht dann kein Anspruch auf sofortige Rückzahlung, wenn die Auslegung des Darlehensvertrages ergibt, daß er in diesem Fall weitergeführt werden soll.«

Normenkette:

AGBG § 23 Abs. 1, § 9, § 11 Nr. 6, § 3, § 6 ;