LAG Hamm - Beschluss vom 07.10.2013
2 Ta 118/13
Normen:
§ 5 Abs. 3 ArbGG;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 16
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2277/12

Rückzahlung ProvisionsvorschussRechtsweg bei EinfirmenvertreterArbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters

LAG Hamm, Beschluss vom 07.10.2013 - Aktenzeichen 2 Ta 118/13

DRsp Nr. 2013/24483

Rückzahlung ProvisionsvorschussRechtsweg bei EinfirmenvertreterArbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters

Provisionsvorschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, sind bei der Ermittlung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 3 ArbGG für Einfirmenvertreter zu berücksichtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 15.02.2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.333,33 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ 5 Abs. 3 ArbGG;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche.

Der Kläger war in der Zeit vom 02.02.2012 bis zum 30.11.2012 auf der Grundlage des schriftlichen Handelsvertretervertrages vom 16.01.2012 als ein sogenannter Einfirmenvertreter tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Handelsvertretervertrages vom 16.01.2012 wird auf Bl. 70 - 77 d.A. Bezug genommen.

Die in § 6 des Handelsvertretervertrages erwähnte Vergütungsvereinbarung, die unter dem 06.06.2012 abgeschlossen wurde, enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 8

Vorschüsse/Zuschüsse/Darlehen