LAG Hamm - Urteil vom 23.01.2004
15 (17) Sa 1369/03
Normen:
BAT § 20 II c ; Knappschaftsangestelltentarifvertrag § 58 ; BGB § 389 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum - 3 Ca 3627/02 - 12.06.200,

Rückzahlung tariflicher Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eigenen Wunsch

LAG Hamm, Urteil vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 15 (17) Sa 1369/03

DRsp Nr. 2004/4478

Rückzahlung tariflicher Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eigenen Wunsch

Wird in einem Nachtragsvertrag vereinbart, das Arbeitsverhältnis werde "aus sozialen Gründen (Stellensuche) einvernehmlich bis zum 31.05.2001 verlängert", ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eigenen Wunsch in der Zeit bis zum 31.03.2001 eine im Vorjahr erhaltene tarifliche Zuwendung zurückzuzahlen.

Normenkette:

BAT § 20 II c ; Knappschaftsangestelltentarifvertrag § 58 ; BGB § 389 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Zahlungsansprüche der Klägerin durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Rückforderungsanspruch hinsichtlich der im November 2000 gezahlten Zuwendung erloschen sind.

Die am 14.03.1973 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 01.04.1994 im K3xxxxxxxxx der Beklagten in S2xxxxxx beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.03.1994, der zunächst bis zum 31.03.1996 befristet war, war der Knappschaftsangestelltentarifvertrag vom 12.06.1961 - im Folgenden KnAT - und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 der SR 2 y KnAT anwendbar.