Die Parteien streiten darüber, ob Zahlungsansprüche der Klägerin durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Rückforderungsanspruch hinsichtlich der im November 2000 gezahlten Zuwendung erloschen sind.
Die am 14.03.1973 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 01.04.1994 im K3xxxxxxxxx der Beklagten in S2xxxxxx beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.03.1994, der zunächst bis zum 31.03.1996 befristet war, war der Knappschaftsangestelltentarifvertrag vom 12.06.1961 - im Folgenden KnAT - und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 der SR 2 y KnAT anwendbar.
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