BAG - Urteil vom 26.06.2019
5 AZR 178/18
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 313; BGB § 612; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 814; BGB § 818 Abs. 3; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 268; ZPO § 533; ZPO § 559 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 812 Nr. 37
ArbRB 2019, 359
AuR 2019, 528
BAGE 167, 144
DStR 2019, 2597
EzA BGB 2002 § 612 Nr. 21
EzA-SD 2019, 9
NJW 2020, 170
NZA 2019, 1559
NZA-RR 2019, 6
NZS 2020, 39
ZIP 2020, 1532
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 66/16
ArbG Freiburg, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 270/15

Rückzahlung überzahlter Honorare bei rückwirkender Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft eines vermeintlich freien MitarbeitersDifferenzierung zwischen individuell vereinbartem Honorar und üblicher ArbeitnehmervergütungBerücksichtigung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung beim Bereicherungsausgleich

BAG, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 178/18

DRsp Nr. 2019/15456

Rückzahlung überzahlter Honorare bei rückwirkender Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft eines vermeintlich freien Mitarbeiters Differenzierung zwischen individuell vereinbartem Honorar und üblicher Arbeitnehmervergütung Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung beim Bereicherungsausgleich

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen, wenn der Arbeitnehmerstatus eines vermeintlich freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird und die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger ist als das für das freie Dienstverhältnis vereinbarte Honorar (Rn. 15). 2. Eine für freie Mitarbeit individuell getroffene Vergütungsvereinbarung kann in der Regel nicht zugleich für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis als maßgeblich angesehen werden. Für eine solche Annahme bedarf es vielmehr - vom Arbeitnehmer darzulegender - besonderer Anhaltspunkte. Fehlt es daran, ist nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet (Rn. 23 ff.).