LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.12.2011
3 Sa 263/11
Normen:
BBiG § 3 Abs. 1; BBiG § 3 Abs. 2 Nr. 1; BBiG § 12 Abs. 1 S. 1; BBiG § 12 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 552/11

Rückzahlung verauslagter Studiengebühren bei Fernstudium neben betrieblicher Ausbildung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 263/11

DRsp Nr. 2012/6422

Rückzahlung verauslagter Studiengebühren bei Fernstudium neben betrieblicher Ausbildung

1.Finanziert der Ausbilder dem Auszubildenden neben der Ausbildung durch Übernahme der Studiengebühren die Durchführung eines Fernstudiums, so scheitert eine Rückzahlungsvereinbarung grundsätzlich nicht an den Vorgaben des § 12 Berufsbildungsgesetz. 2. Die Rechtswirksamkeit einer derartigen Rückzahlungsvereinbarung setzt nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Angebot eines Arbeitsvertrages nach Abschluss der Ausbildung sowie im Falle des Unterbleibens eines solchen Angebotes den vertraglich vereinbarten Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung voraus.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 11.08.2011 - 2 Ca 552/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 3 Abs. 1; BBiG § 3 Abs. 2 Nr. 1; BBiG § 12 Abs. 1 S. 1; BBiG § 12 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Rückzahlung von Studiengebühren zur unstreitigen Höhe von 9.000,00 Euro.