BAG - Urteil vom 16.01.2003
6 AZR 384/01
Normen:
BGB §§ 242 812 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 456
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2085/00
ArbG Hannover, vom 09.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 184/00

Rückzahlung von Ausbildungskosten

BAG, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 384/01

DRsp Nr. 2003/9971

Rückzahlung von Ausbildungskosten

Orientierungssätze: 1. Die richterliche Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer hat sich zunächst daran zu orientieren, ob die Rückzahlungsvereinbarung einem billigenswerten und anzuerkennenden Interesse des Arbeitgebers entspricht. Dazu gehört das Interesse, die über die Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis hinausgehenden ausbildungsbedingten Aufwendungen erstattet zu erhalten, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet, und deshalb für den Arbeitgeber ein erneuter Ausbildungsaufwand entsteht. 2. Ein solches Interesse fehlt in der Regel bei einarbeitungsbedingten Aufwendungen.

Normenkette:

BGB §§ 242 812 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten. Der Kläger ist von dem Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen worden. Mit seiner Klage begehrt er die Rückerstattung dieses Betrages.