LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2003
11 Sa 1584/02
Normen:
GG Art. 12 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 355
BB 2004, 1688
LAGReport 2003, 350
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3584/02

Rückzahlung von Ausbildungskosten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 1584/02

DRsp Nr. 2003/10517

Rückzahlung von Ausbildungskosten

»1. Einzelvertragliche Abreden, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten im Falle einer Arbeitgeberkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist vorsehen, sind nur rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat. Das ist allein bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen der Fall (Fortführung von BAG 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 19). 2. Als Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs trägt der Arbeitgeber auch dann die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen verhaltensbedingter Gründe, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs seiner Kündigung auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) noch keine Anwendung findet«

Normenkette:

GG Art. 12 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die Kosten für die bereits beim Vorarbeitgeber begonnene, sich über 18 Monate erstreckende Weiterbildung "Leitung/Management von ambulanten Pflegediensten" zu erstatten.