LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2003
7 Sa 1141/02
Normen:
DÜG § 1 ; ArbGG § 64 Abs. 1, 2, 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3828/01

Rückzahlung von Ausbildungskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 1141/02

DRsp Nr. 2003/12610

Rückzahlung von Ausbildungskosten

1. Einzelvertragliche Abreden über die Rückzahlung von Ausbildungskosten sind insoweit unwirksam, als sie eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber vorsehen.2. Wurde die Kündigung deshalb erklärt, weil der Arbeitnehmer trotz aller Anstrengungen des Arbeitgebers nicht vertragsgerecht eingesetzt werden konnte, verwirklicht sich, auch wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann auf Gründe in der Person des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, mit der Nichteinsetzbarkeit das typische unternehmerische Risiko des Arbeitgebers.

Normenkette:

DÜG § 1 ; ArbGG § 64 Abs. 1, 2, 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger die Rückzahlung von Ausbildungskosten vom Beklagten verlangen kann.

Der Beklagte war als Ingenieur in der Zeit vom 15.03.1999 bis zum 30.11.1999 bei dem Kläger beschäftigt.

Mit Datum vom 22.02.1999 haben die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag geschlossen bezüglich der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen. § 3 dieser Zusatzvereinbarung enthält eine Rückzahlungsregelung, die unter anderem folgenden Wortlaut hat: