LAG Nürnberg - Urteil vom 20.08.2014
4 Sa 96/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; AVR-Caritas § 10a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4247/13

Rückzahlung von Ausbildungskosten auf Grundlage mündlicher Einschätzung der Gesamtkosten in Ergänzung eines schriftlichen Weiterbildungsvertrages

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 96/14

DRsp Nr. 2015/420

Rückzahlung von Ausbildungskosten auf Grundlage mündlicher Einschätzung der Gesamtkosten in Ergänzung eines schriftlichen Weiterbildungsvertrages

In Ergänzung eines schriftlichen Weiterbildungsvertrages können die Vertragspartner hinsichtlich der kalkulierten oder gedeckelten Gesamtkosten der Weiterbildung eine wirksame mündliche Abrede treffen. Damit wird dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.01.2014, Az.:

15 Ca 4247/13, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.333,33 zu bezahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2013.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6/10 und der Beklagte 4/10 zu tragen.

4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; AVR-Caritas § 10a Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.