LAG Köln - Urteil vom 08.09.1994
10 Sa 554/94
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 796/93

Rückzahlung von AusbildungskostenZumutbarkeit der Rückzahlung von AusbildungskostenWechselwirkung zwischen Rückzahlung von Ausbildungskosten und nicht erbrachter ArbeitsleistungRückzahlung von Ausbildungskosten nach Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 08.09.1994 - Aktenzeichen 10 Sa 554/94

DRsp Nr. 2022/9059

Rückzahlung von Ausbildungskosten Zumutbarkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten Wechselwirkung zwischen Rückzahlung von Ausbildungskosten und nicht erbrachter Arbeitsleistung Rückzahlung von Ausbildungskosten nach Kündigung

1. Die Zumutbarkeit einer vereinbarten Rückzahlungspflicht für tatsächliche Ausbildungskosten des Arbeitgebers (BAG) kann nicht schon mit dem Hinweis auf die Gehaltszahlung für Arbeitsleistungen begründet werden, die durch (überwachte) praktische Tätigkeiten oder Einarbeitungszeiten während des Ausbildungszeitraumes erbracht worden sind (hier z. B. praktische Tätigkeiten im Verkauf bzw. Einarbeitung zwecks Fortbildung zum Abteilungsleiter-Assistenten oder Substituten im Einzelhandel), wohl dagegen mit Gehaltszahlungen während eines Lehrganges ohne angemessene Arbeitsleistung.2. Die Rückzahlung von Ausbildungskosten kann grundsätzlich nicht schon für den Fall vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer vor dem Abschluss der Maßnahme kündigt und ausscheidet; hier bleibt dem Arbeitgeber zur Sicherung seiner Interessen praktisch nur die Möglichkeit beiderseits die (ordentliche) Kündigung auszuschließen.

Tenor

1)

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.09.1993 - 4 Ca 796/93 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2)

Die Revision wird zugelassen.

3)

Streitwert: DM 4.320,--

Normenkette: