LAG Hamm - Urteil vom 11.10.2013
1 Sa 1006/13
Normen:
BGB § 812; BGB § 286 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3; GewO § 106;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5039/12

Rückzahlung von BildungskostenWirksamkeit einer tarifvertraglichen RückzahlungsklauselBezugnahmeklausel im ArbeitsvertragEntreicherung des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 11.10.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 1006/13

DRsp Nr. 2013/23672

Rückzahlung von Bildungskosten Wirksamkeit einer tarifvertraglichen RückzahlungsklauselBezugnahmeklausel im ArbeitsvertragEntreicherung des Arbeitnehmers

Die im Ausbildungsvertrag eines Studierenden der Bundesagentur für Arbeit in Bezug genommene tarifvertragliche Rückzahlungsklausel des § 30 TVN-BA unterliegt keinen Wirksamkeitsbedenken. Die Bezugnahmeklausel im Ausbildungsvertrag ist weder intransparent noch überraschend. Die nur die Arbeitgeberin normativ bindende tarifliche Bestimmung des § 30 TVN-BA unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2013 - 4 Ca 539/12 - wird das Urteil teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin Zinsen vor dem 02.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812; BGB § 286 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3; GewO § 106;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung einer gewährten Ausbildungsvergütung.