BAG - Urteil vom 05.12.2002
6 AZR 539/01
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1 ; BGB §§ 139 242 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 197
BAGE 104, 125
BAGReport 2003, 153
DB 2003, 887
MDR 2003, 634
NZA 2003, 559
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 687/01
ArbG Berlin, vom 20.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 29191/00

Rückzahlung von Fortbildungskosten

BAG, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 539/01

DRsp Nr. 2003/5400

Rückzahlung von Fortbildungskosten

»1. Die Dauer einer Fortbildung ist ein Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation. Dauert sie nicht länger als einen Monat und zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit das Entgelt des Arbeitnehmers fort, ist in der Regel nur eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monaten zulässig. 2. Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile.« Orientierungssätze: 1. Dauert die Fortbildung nicht länger als einen Monat, erfordern die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit eine weitere Abstufung der richterrechtlich entwickelten Regel, daß bei einer Fortbildung von bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden kann. Hat der Arbeitnehmer durch die Fortbildung keine besonders hohe Qualifikation erworben oder sind die vom Arbeitgeber aufgewendeten Fortbildungskosten nicht außergewöhnlich hoch, rechtfertigt eine Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat nur eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monaten.