LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.05.2022
5 Sa 210/21
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 7
LAGE BGB 2002 _ 307 Nr. 66
LAGE BGB 2002 _ 611 Ausbildungshilfe Nr. 13
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 273/21

Rückzahlung von Fortbildungskosten in Allgemeinen GeschäftsbedingungenUnwirksamkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten wegen unangemessener Benachteiligung des ArbeitnehmersUnwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel wegen Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis aus persönlichen GründenUnzulässige Abwälzung von Fortbildungskosten auf Arbeitnehmer bei fehlender Beschäftigung auf Grundlage der Qualifikation

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 210/21

DRsp Nr. 2022/9307

Rückzahlung von Fortbildungskosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unwirksamkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel wegen Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen Unzulässige Abwälzung von Fortbildungskosten auf Arbeitnehmer bei fehlender Beschäftigung auf Grundlage der Qualifikation

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der Fortbildungskosten zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Bindungsfrist "aus persönlichen Gründen" aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, da davon auch solche Gründe erfasst werden, die von dem Arbeitnehmer nicht zu vertreten sind oder die auf Maßnahmen zurückgehen, die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. 2. Eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung ist nicht deshalb der Inhaltskontrolle entzogen, weil das Vertragsmuster Anlage einer Dienstvereinbarung zur Regelung von Fortbildungsmaßnahmen ist. 3. Eine Abwälzung von Fortbildungskosten auf den Arbeitnehmer ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber nicht bereit oder nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner neu erworbenen Qualifikation entsprechend zu beschäftigen.