LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2005
4 Sa 376/05
Normen:
BGB § 307 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2167/04

Rückzahlung von Fortbildungskosten zur Qualifikation für gehobenen Sparkassendienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 376/05

DRsp Nr. 2006/21584

Rückzahlung von Fortbildungskosten zur Qualifikation für gehobenen Sparkassendienst

1. Die bei der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln gebotenen Interessenabwägung hat sich vorrangig danach zu orientieren, ob und in wieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt.2. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer mit der durch die Fortbildung erworbene Qualifikation die Voraussetzungen zur Eingruppierung in den gehobenen Sparkassendienst erlangte, die er vorher nicht hatte, reicht aus, einen geldwerten Vorteil festzustellen; dieser geldwerte Vorteil besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Tätigkeit eines Sparkassenangestellten im öffentlichen Dienst verlässt und sich in ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber aus dem Bankbereich aus anderen Tarifgebieten oder im Ausland begründet, denn durch die Weiterbildung hat der Arbeitnehmer die Befähigung erworben, im gehobenen Sparkassendienst die tariflichen Anforderungsmerkmale zu erfüllen.3. Die tatsächliche Lehrgangsdauer von etwas weniger als sechs Monaten steht nicht außer Verhältnis zu einer dreijährigen Bindungsdauer.

Normenkette:

BGB § 307 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten.