BSG - Urteil vom 19.04.2007
B 3 P 6/06 R
Normen:
BGB § 812 ; BVG § 35 ; SGB XI § 23 § 34 ;
Fundstellen:
BSGE 98, 205
NZS 2008, 211
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 2327/04
SG Reutlingen, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1674/02

Rückzahlung von Pflegegeld aus der privaten Pflegeversicherung wegen des Bezugs einer Pflegezulage nach dem BVG

BSG, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen B 3 P 6/06 R

DRsp Nr. 2007/21194

Rückzahlung von Pflegegeld aus der privaten Pflegeversicherung wegen des Bezugs einer Pflegezulage nach dem BVG

1. Ein Versicherungsunternehmen hat gegen einen Versicherten einen Anspruch auf Rückzahlung von Pflegegeld aus der privaten Pflegeversicherung wegen ungerechtfertigter Bereicherung, wenn der zum Ruhen des Leistungsanspruchs führende Bezug einer das Pflegegeld übersteigenden versorgungsrechtlichen Pflegezulage bei der Beantragung der Leistung trotz ausdrücklicher Frage im Formblatt nicht mitgeteilt worden ist. 2. Die Erklärung eines Versicherungsunternehmens in der privaten Pflegeversicherung, dem Versicherten Pflegegeld nach der Pflegestufe III zahlen zu wollen, weil die medizinische Begutachtung die Erfüllung der sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen der Schwerstpflegebedürftigkeit ergeben habe, stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das nachträglich erhobene Einwände des Versicherungsunternehmens gegen den Eintritt des Versicherungsfalls und gegen das Bestehen der Zahlungspflicht grundsätzlich ausschließt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob der Versicherungsanspruch trotz eingetretenen Versicherungsfalls wegen Bezugs von Entschädigungsleistungen nach § 35 BVG ganz oder teilweise ruht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 812 ; BVG § 35 ; SGB XI § 23 § 34 ;

Gründe: