Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Provisionen.
Der Beklagte war von 1989 bis 1991 als Verkaufs-/Abteilungsleiter angestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Vermittlung von Immobilien und Kapitalanlagen. Die Vergütung ist im Anhang zum Anstellungsvertrag vom 22. März 1989 geregelt:
"...
3. Gehalt
...
Als anteilige Provisionen erhält Herr K.:
Einkaufsprovision (eigene Akquisition) = 15 % v. d. Netto-Rechnungssumme
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