BAG - Urteil vom 14.03.2000
9 AZR 855/98
Normen:
BGB §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 8, § 812 ; HGB § 87a Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 611 BGB Lohnrückzahlung
BB 2000, 1148
BB 2000, 1352
DB 2000, 1334
MDR 2000, 818
NJW 2000, 2372
NZA 2000, 827
VersR 2000, 886
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3470/96
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 24. Juli 1998 - 7 Sa 996/97 ,

Rückzahlung von Provision

BAG, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 855/98

DRsp Nr. 2000/5172

Rückzahlung von Provision

»1. Hat ein Makler infolge wirksamer Anfechtung des vermittelten Kaufvertrags durch den Käufer die Maklerprovision zurückzugewähren, so kann er von seinem als Vermittler tätigen Angestellten die bereits ausgezahlte Verkaufsprovision nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) herausverlangen. Der besondere Rückgewähranspruch nach § 87 a Abs. 2 HGB ist weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. 2. Nach dem Verjährungsrecht des BGB ist für die Dauer der Verjährungsfrist allein der jeweilige Anspruch maßgebend. Deshalb verjährt der bereicherungsrechtliche Anspruch des Arbeitgebers aus Gehaltsüberzahlungen nicht innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB sondern erst nach 30 Jahren (§ 195 BGB).«

Normenkette:

BGB §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 8, § 812 ; HGB § 87a Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Provisionen.

Der Beklagte war von 1989 bis 1991 als Verkaufs-/Abteilungsleiter angestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Vermittlung von Immobilien und Kapitalanlagen. Die Vergütung ist im Anhang zum Anstellungsvertrag vom 22. März 1989 geregelt:

"...

3. Gehalt

...

Als anteilige Provisionen erhält Herr K.:

Einkaufsprovision (eigene Akquisition) = 15 % v. d. Netto-Rechnungssumme