Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 6. März 2008 (3 Ca 2015/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.074,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.590,61 Euro seit 1. Januar 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 13,5 % und der Beklagte zu 86,5 %.
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