BSG - Beschluss vom 10.11.2021
B 1 KR 5/21 B
Normen:
AMPV § 5 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2614/17
SG Heilbronn, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 5/15

Rückzahlung von Umsatzsteuer für von einer Krankenhausapotheke abgegebene FertigarzneimittelDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.11.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 5/21 B

DRsp Nr. 2022/585

Rückzahlung von Umsatzsteuer für von einer Krankenhausapotheke abgegebene Fertigarzneimittel Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6715,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AMPV § 5 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung der Umsatzsteuer (USt) für von einer Krankenhausapotheke abgegebene Fertigarzneimittel.