LAG Hamm - Urteil vom 26.09.2013
15 Sa 795/13
Normen:
§ 307 Abs. 1, 2 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5323/12

Rückzahlung von WeihnachtsgeldAußerordentliche oder verhaltensbedingten ArbeitgeberkündigungDarlegungs- und Beweislast für Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 795/13

DRsp Nr. 2013/24037

Rückzahlung von WeihnachtsgeldAußerordentliche oder verhaltensbedingten ArbeitgeberkündigungDarlegungs- und Beweislast für Arbeitgeber

Es existiert keine Rückzahlungsverpflichtung von Weihnachtsgeld, wenn eine vertragliche Absprache besteht, nach der eine solche Pflicht nur besteht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer außerordentlichen oder verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung aus einem von ihm zu vertretenen Grund ausscheidet und der Arbeitgeber selbiges nicht darlegen und beweisen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2013 - 4 Ca 5323/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 307 Abs. 1, 2 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um einen Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld. Der Kläger ist bei der Beklagten seit April 2011 zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 5.368,00 Euro beschäftigt.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.03.2011 (Bl. 64 bis 67 d. A.). In diesem heißt es unter Ziffer 3 (auszugsweise):

"...

Der AN erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein monatliches Bruttoentgelt in Anlehnung an den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes nach Gruppe A X von ¤ 4.584,60.

Die Vergütung ist jeweils am 15. des Folgemonats fällig.