BAG - Urteil vom 06.11.1996
5 AZR 498/95
Normen:
BAT SR 2aBAT SR 2a Nr. 7 ; BGB § 242 ; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 2 BAT SR 2 a
DB 1997, 1339
NZA 1997, 663
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2434/94
LAG Düsseldorf, vom 26.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1702/94

Rückzahlung von Weiterbildungskosten aufgrund Tarifvertrags

BAG, Urteil vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 498/95

DRsp Nr. 1997/3293

Rückzahlung von Weiterbildungskosten aufgrund Tarifvertrags

»1. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten nach Nr. 7 SR 2a BAT kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung und im Rahmen des Personalbedarfs des Arbeitgebers weitergebildet worden ist. 2. Im Rahmen des Personalbedarfs wird ein Arbeitnehmer nur ausgebildet, wenn beim Arbeitgeber innerhalb des Bindungszeitraums wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, die mit einer Höhergruppierung verbunden sind und für die eine durch die Weiterbildung erlangte Qualifikation vorausgesetzt wird. Es reicht nicht aus, daß der Arbeitgeber lediglich eine allgemeine Qualifizierung seines Fachpersonals erreichen will. 3. Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten nach Nr. 7 SR 2a BAT vor, ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer ein beruflicher Vorteil erwachsen ist.«

Normenkette:

BAT SR 2aBAT SR 2a Nr. 7 ; BGB § 242 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Teil der Kosten ihrer Weiterbildung zur Operations-Fachkrankenschwester an die Klägerin zurückzuzahlen.