LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2018
8 Sa 160/17
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 362/16

Rückzahlungsanspruch ungerechtfertigt erhaltener Weihnachtsgratifikation nach BereicherungsrechtUnangemessene Benachteiligung des Vertragspartners in Allgemeinen GeschäftsbedingungenSinn und Zweck von Ausschlussfristen im Geschäftsverkehr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 160/17

DRsp Nr. 2019/10838

Rückzahlungsanspruch ungerechtfertigt erhaltener Weihnachtsgratifikation nach Bereicherungsrecht Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sinn und Zweck von Ausschlussfristen im Geschäftsverkehr

1. Ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer nach einer Eigenkündigung keinen Anspruch auf Weihnachtsgratifikation hat, ist er zur Rückzahlung der erhaltenen Gratifikation nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts verpflichtet.2. Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zu ihrer Unwirksamkeit bei unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners führen. Dabei kommt es bei der Bewertung auf wechselseitige Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner und die typischen Besonderheiten des Arbeitslebens an.3. Tarifliche und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen sollen Klarheit darüber schaffen, dass nach ihrem Ablauf keine Forderungen mehr auf den Schuldner zukommen. Dabei kann die Regelung als zweistufige Ausschlussfrist ausgestaltet sein.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Aktenzeichen: 9 Ca 362/16 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. 2. 3. 4. II. III. IV.