Die Parteien streiten über die rechtliche Qualifizierung von Entgeltansprüchen aus der Rückabwicklung eines Altersteilzeitvertrages in der Insolvenz.
Der Kläger war seit Jahren bei der W.-Maschinenbau GmbH, der jetzigen Insolvenzschuldnerin, als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien hatten ursprünglich einen Altersteilzeitvertrag für die Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2006 abgeschlossen. Danach sollte der Kläger im Rahmen des so genannten Blockmodells eine Arbeitsphase vom 01.07.2000 bis 30.06.2003 durchlaufen und sich anschließend vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2006 in die Freistellungsphase begeben.
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