LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.10.2003
5 Sa 1122/03
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1a ; SGB IV § 7d ; InsO § 38 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 3 ; InsO § 123 Abs. 1 ; InsO § 123 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1747
LAGReport 2004, 107
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2922/03

Rückzahlungsansprüche eines Arbeitnehmers aus im Rahmen eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell erarbeitetem Wertguthaben als einfache Insolvenzforderungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1122/03

DRsp Nr. 2004/2017

Rückzahlungsansprüche eines Arbeitnehmers aus im Rahmen eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell erarbeitetem Wertguthaben als einfache Insolvenzforderungen

»Rückzahlungsansprüche eines Arbeitnehmers, der im Rahmen eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell ein Wertguthaben i. S. d. § 7 Abs. 1 a SGB IV erarbeitet hat, stellen einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO dar.«

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1a ; SGB IV § 7d ; InsO § 38 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 3 ; InsO § 123 Abs. 1 ; InsO § 123 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die rechtliche Qualifizierung von Entgeltansprüchen aus der Rückabwicklung eines Altersteilzeitvertrages in der Insolvenz.

Der Kläger war seit Jahren bei der W.-Maschinenbau GmbH, der jetzigen Insolvenzschuldnerin, als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien hatten ursprünglich einen Altersteilzeitvertrag für die Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2006 abgeschlossen. Danach sollte der Kläger im Rahmen des so genannten Blockmodells eine Arbeitsphase vom 01.07.2000 bis 30.06.2003 durchlaufen und sich anschließend vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2006 in die Freistellungsphase begeben.